V E R E I N S S T A T U T E N
(Nachdruck 2004)
Der Einfachheit halber wird nur die männliche Formulierung verwendet, die selbstverständlich auch die weiblichen Mitglieder beinhaltet
I. NAME UND SITZ |
Art. 01
Unter dem Namen BADMINTON CLUB AMBASS DROPS SOLOTHURN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins ist SOLOTHURN.
II. ZWECK |
Art. 02
Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Badminton-Sports im Allgemeinen sowie der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern, unter Beachtung der Interessen der Leistungsmannschaften.
Der Verein widmet der Juniorenbewegung seine besondere Aufmerksamkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. MITGLIEDER |
Art. 03 Mitgliederkategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktive
- Junioren
- Gastmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
Art. 04 Aktive
Jede natürliche Person, die aktiv an Training und/oder Spiel teilnimmt, ist „Aktivmitglied“.
Art. 05 Junioren
Jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Schweizerischem Badmintonverband (SB) bis und mit 20 Altersjahr, die aktiv an Training und/oder Spiel teilnimmt, ist „Juniorenmitglied“.
Art. 06 Gastmitglieder
Natürliche Personen, welche aktiv an Training und/oder Spiel teilnehmen wollen, aber bereits in einem anderen Club offiziell Mitglied sind, können die Gastmitgliedschaft im BC Ambass Drops erwerben.
Art. 07 Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu „Ehrenmitgliedern“ ernennen.
Art. 08 Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann „Passivmitglied„ werden.
Art. 09 Eintritt
Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann der Gesuchsteller diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zu Handen der Hauptversammlung weiterziehen.
Art. 10 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit einem Vorstandsmitglied zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung abgegeben werden. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres ist der ganze Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr geschuldet.
Art. 11 Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet oder aufgrund anderer wichtiger Gründe, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied zu den erhobenen Vorwürfen persönlich an oder gibt ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung weiterziehen.
Der Weiterziehung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Art. 12 Rechte der Mitglieder
Die vereinspolitischen Rechte sind im V. Kapital „Organisation“ geregelt. Die Aktiv-, und Juniorenmitglieder können nach Weisung der Trainer an Training, Spiel und – soweit sie eine gültige Lizenz besitzen – Wettkampf teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.
Ausser den Passivmitgliedern geniessen alle Mitglieder zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
Art. 13 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen.
Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
Die Mitgliederbeiträge und Gebühren werden von der Hauptversammlung festgelegt und als Anhang zu diesen Statuten aufgenommen.
IV. FINANZIERUNG / HAFTUNG |
Art. 14 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
- Mitgliederbeiträge
- Erlös aus Veranstaltungen
- Sponsoring
- Subventionen
- Spenden
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
V. ORGANISATION |
Art. 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01. April und endet am 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres.
Art. 17 Organe
Vereinsorgane sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsleitung
- die Kommissionen
- die Revisoren
Die Hauptversammlung
Art. 18 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten 2 Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
01. Genehmigung der Protokolle von Hauptversammlungen
02. Abnahme der Jahresberichte
03. Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
04. Entlastung des Vorstandes
05. Kenntnisnahme von Mutationen
06. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Gebühren
07. Genehmigung des Budgets
08. Beschlussfassung über Statutenänderungen
09. Wahl des Präsidenten
10. Wahl des Kassiers
11. Wahl der Vorstandsmitglieder
12. Wahl der Revisoren
13. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
Art. 19 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 20 Einberufung der Hauptversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Art. 21 Anträge
Anträge gemäss Art. 18 Ziff. 13 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.
Art. 22 Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Passiv- und Gastmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.
Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Stellvertretung ist an der Hauptversammlung nicht gestattet.
Art. 23 Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Enthaltungen werden für die Bestimmung des erforderlichen Mehrs nicht gezählt.
Art. 24 Gang der Verhandlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Nicht ordentlich traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er in Abstimmungen den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmungen und Wahlen verlangt.
Der Vorstand
Art. 25 Mitgliederzahl/Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Amtsjahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich ausser der Wahl des Präsidenten und des Kassiers selbst. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer werden die neu gewählten bis zum ordentlichen Ablauf der Amtsdauer gewählt. Die 1. Periode beginnt mit dem Vereinsjahr 2001 / 2002.
Art. 26 Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Statuten einem andern Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
Art. 27 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift je zweier Vorstandsmitglieder.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Art. 28 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr gefasst. Sofern der Vorstand trotz ordentlicher Einladung nicht beschlussfähig ist, muss der Präsident oder bei Verhinderung des Präsidenten der Vizepräsident zu einer neuerlichen Sitzung mit einer Frist von mindestens 10 und maximal 30 Tagen einladen; an dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Geschäftsleitung
Art. 29
Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier wählen. Der geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen, die Planung, Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit.
Die Kommissionen
Art. 30
Die Hauptversammlung oder der Vorstand bestellen die notwendigen Kommissionen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.
Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
In Kommissionen können auch Passivmitglieder oder Nichtmitglieder gewählt werden.
Die Revisoren
Art. 31
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Revisoren. Wiederwahl ist möglich. Die 1. Periode beginnt mit dem Vereinsjahr 2001 / 2002.
Als Revisoren können auch Passivmitglieder oder Nichtmitglieder gewählt werden.
VI AUFLOESUNG DES VEREINS |
Art. 32
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Hauptversammlung legt die Einzelheiten der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens fest.
Diese Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom Freitag, 02. April 1993 in 4500 Solothurn angenommen und anlässlich der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 15. Juni 2001 revidiert.
Datum: Freitag, 15. Juni 2001
Badminton Club Ambass Drops Solothurn
Der Präsident: Der Kassier:
Günter Weber Beat Schneider
Anhang I: Mitgliederbeiträge und Gebühren |
ANHANG 1 ersetzt Anhang vom 15.06.2001
Dieser Anhang 1 ist integrierender Bestandteil der Statuten des Badmintonclub Ambass Drops Solothurn vom 2.4.1993.
Mitgliederbeiträge
Die Hauptversammlung vom 14. Mai 2004 hat die jährlichen Mitliederbeiträge gültig ab dem Vereinsjahr 2004/2005 wie folgt festgelegt:
Jahresbeiträge
Aktive | CHF | 330 |
Passivmitglieder | CHF | 50 |
Junioren | CHF | 210 |
Gastmitglieder | CHF | 130 |
Ehrenmitglieder | CHF | Frei |
Der Jahresbeitrag ist im Eintrittsjahr wie folgt gestaffelt (Junioren und Aktive):
Eintritt:
April bis Juni 1/1
Juli bis September ¾
Oktober bis Dezember 1/2
Januar bis März 1/4
Gebühren
Eintrittsgebühr Fr.50.00 (ausser Passivmitglieder)
Weitere Bestimmungen
Die Lizenz muss vom Mitglied selber bezahlt werden
Im Jahresbeitrag sind die Trainingsshuttle inbegriffen
Die IC-Shuttle werden vom Verein gestellt
Turniergebühren und –shuttle für die Junioren werden vom Verein übernommen
Diese Mitgliederbeiträge und ergänzenden Regelungen behalten ihre Geltung, bis die Hauptversammlung neue festlegt.
Datum: Freitag, 14. Mai 2004
Badmintonclub Ambass Drops Solothurn
Der Präsident Der Kassier
Günter Weber Beat Schneider